Um noch etwas auszuführen wie das BVerfG ein neues Grundrecht schaffen kann:
Am Anfang des Urteils schreibt das BVerfG unter "Leitsätze":
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."
Art. 2 Abs 1 lautet:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Das ist so eine Art Universalgrundrecht aus dem Rechte abgeleitet werden, wenn nichts konkreteres greift. Es schützt die persönliche Freiheit als solche.
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Anonym schrieb am 28.02.2008
Um noch etwas auszuführen wie das BVerfG ein neues Grundrecht schaffen kann:
Am Anfang des Urteils schreibt das BVerfG unter "Leitsätze":
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."
Art. 2 Abs 1 lautet:
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Das ist so eine Art Universalgrundrecht aus dem Rechte abgeleitet werden, wenn nichts konkreteres greift. Es schützt die persönliche Freiheit als solche.